5.2.1. Die Parteien sind sich einig darin, dass die Reparaturkosten zu entschädigen sind. Umstritten ist einzig, ob der Einbau der drei Schieberüberwachungen als Schadenbehebung oder als Nachrüstung der Anlage zu qualifizieren ist. Zuerst ist zu klären, welche Teile der Sprinkleranlage durch den Blitzschlag beschädigt wurden, sodann, ob für die Reparatur dieser Teile der Einbau von Schieberüberwachungen zwingend war. 5.2.2. Vor dem Schadenereignis verfügte die Sprinkleranlage über keine Schieberüberwachung, das ist unbestritten (...). Gemäss H. B., Starkstrominspektor beim AVA, hat der Blitzschlag den elektrischen Teil der Anlage beschädigt, welcher Störungen über-