Wo bei Gelegenheit der Reparatur umfassendere Arbeiten veranlasst werden, die substantielle Verbesserungen für den betroffenen Gebäudeteil mit sich bringen - zum Beispiel die technische Nachrüstung einer Anlage -, sind diese nicht gedeckt. Eine Ausdehnung auf unbeschädigte Gebäudeteile kann, auch wenn sie mit dem beschädigten in einem Zusammenhang stehen (z.B. Küchenkombination, wo nur einer von mehreren Einbauschränken beschädigt wurde), nur bei sog. Komplementärschäden in Frage kommen (zu Abgrenzung und Begriff vgl. OBE SV.95.50004, in Sachen U.L. gegen AVA, vom 6. November 1996, S. 19 f.). (...) 2004 Entschädigung 383