Dieses "Gewinnmitnahmerecht" beschränkt sich selbstverständlich auf den schadensbedingt reparaturbedürftigen Teil des Gebäudes. Die Wiederherstellung hat funktionell gleichartig und materiell gleichwertig zu erfolgen. Wo bei Gelegenheit der Reparatur umfassendere Arbeiten veranlasst werden, die substantielle Verbesserungen für den betroffenen Gebäudeteil mit sich bringen - zum Beispiel die technische Nachrüstung einer Anlage -, sind diese nicht gedeckt.