Bei Sachbeschädigungen sind die Reparaturkosten auf die Angemessenheit zu begrenzen. Sofern keine besondere Beziehung des Geschädigten zum betroffenen Gut vorhanden ist, dürfen bei vertretbaren Sachen die Reparaturkosten nicht über die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes hinaus gehen. Der Wiederbeschaffungswert bildet die Obergrenze (Roberto, a.a.O., N 679). Führt die Reparatur zu einer Verbesserung, so ist dies dem Geschädigten nur zu belasten, wenn er sie ohnehin hätte vornehmen lassen (Oftinger, a.a.O., S. 254, FN 504). Dieses "Gewinnmitnahmerecht" beschränkt sich selbstverständlich auf den schadensbedingt reparaturbedürftigen Teil des Gebäudes.