2004 Entschädigung 381 I. Entschädigung 110 Gebäudeversicherung: Feuerschaden (Blitz) - Die Wiederherstellung beschädigter Gebäudeteile hat funktionell gleichartig und materiell gleichwertig zu erfolgen. Werden bei Gele- genheit der Reparatur umfassendere Arbeiten veranlasst, die sub- stantielle Verbesserungen für den betroffenen Gebäudeteil bringen, sind diese vom Gebäudeeigentümer zu bezahlen (Erw. 5.1.). - Die Eigentümerin der durch Blitzschlag beschädigten Sprinkleran- lage hat die Kosten für die technische Nachrüstung selber zu tragen, es sei denn, die Instandstellung der Anlage in den vorherigen Zu- stand ist rechtlich nicht mehr zulässig (Erw. 5.2.1. ff.). Aus dem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 20. Januar 2004 in Sachen W.I. SA gegen AVA. Aus den Erwägungen 5.1. Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärti- gen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Umfang des Schadens bildet das Maximum der Ersatzpflicht, der Geschädigte soll sich aus einer Schadenregulierung nicht bereichern (Karl Oftin- ger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Zürich 1975, S. 54 und 66; A. Kleiner, Das Recht der öf- fentlichen Gebäudeversicherungen, aus "Mitteilungen" Jahrgänge 1978/1979, S. 107). Die Leistung des Versicherers im Versicherungs- fall ist dem Grundsatz nach also auf den Sachwert begrenzt. Wird die Sache lediglich beschädigt, sind in der Regel die Aufwendungen für die Wiedererstellung der Sache zu ersetzen (Alfred Maurer, Schwei- zerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 499). Der Geschädigte kann zur Wiederherstellung des schadenfreien Zu- 382 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2004 standes Massnahmen ergreifen und so sein Restitutionsinteresse be- tätigen, oder aber für die erlittene Werteinbusse eine Kompensation in Geld verlangen. Mit der Restitution soll er in dieselbe Lage ge- stellt werden, in der er ohne das schädigende Ereignis wäre, während die Kompensation darauf abzielt, die im Vermögen eingetretene Wertminderung in Geld auszugleichen. Die beiden Werte können er- heblich auseinander fallen. Die Kosten einer Sachreparatur liegen oftmals über der infolge der Schädigung eingetretenen Wertminde- rung. Die Wiederherstellung der beschädigten oder die Beschaffung einer gleichwertigen anderen Sache (Restitution) bringt das Vermö- gen des Geschädigten nicht nur seinem Wert, sondern auch seiner Zusammensetzung nach in den schadenfreien Zustand und wahrt da- durch das Integritätsinteresse (Vito Roberto, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, Zürich 2002, N 674 f.). Bei Sachbeschädigungen sind die Reparaturkosten auf die Angemessenheit zu begrenzen. Sofern keine besondere Beziehung des Geschädigten zum betroffenen Gut vorhanden ist, dürfen bei vertretbaren Sachen die Reparaturkosten nicht über die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes hinaus gehen. Der Wiederbeschaffungswert bildet die Obergrenze (Roberto, a.a.O., N 679). Führt die Reparatur zu einer Verbesserung, so ist dies dem Geschädigten nur zu belasten, wenn er sie ohnehin hätte vornehmen lassen (Oftinger, a.a.O., S. 254, FN 504). Dieses "Gewinnmitnahmerecht" beschränkt sich selbstverständlich auf den schadensbedingt reparaturbedürftigen Teil des Gebäudes. Die Wie- derherstellung hat funktionell gleichartig und materiell gleichwertig zu erfolgen. Wo bei Gelegenheit der Reparatur umfassendere Arbei- ten veranlasst werden, die substantielle Verbesserungen für den be- troffenen Gebäudeteil mit sich bringen - zum Beispiel die technische Nachrüstung einer Anlage -, sind diese nicht gedeckt. Eine Ausdeh- nung auf unbeschädigte Gebäudeteile kann, auch wenn sie mit dem beschädigten in einem Zusammenhang stehen (z.B. Küchenkombi- nation, wo nur einer von mehreren Einbauschränken beschädigt wurde), nur bei sog. Komplementärschäden in Frage kommen (zu Abgrenzung und Begriff vgl. OBE SV.95.50004, in Sachen U.L. ge- gen AVA, vom 6. November 1996, S. 19 f.). (...) 2004 Entschädigung 383 5.2.1. Die Parteien sind sich einig darin, dass die Repara- turkosten zu entschädigen sind. Umstritten ist einzig, ob der Einbau der drei Schieberüberwachungen als Schadenbehebung oder als Nachrüstung der Anlage zu qualifizieren ist. Zuerst ist zu klären, welche Teile der Sprinkleranlage durch den Blitzschlag beschädigt wurden, sodann, ob für die Reparatur dieser Teile der Einbau von Schieberüberwachungen zwingend war. 5.2.2. Vor dem Schadenereignis verfügte die Sprinkleran- lage über keine Schieberüberwachung, das ist unbestritten (...). Ge- mäss H. B., Starkstrominspektor beim AVA, hat der Blitzschlag den elektrischen Teil der Anlage beschädigt, welcher Störungen über- mittelt und Alarm auslöst (...). In der Offerte der S. AG vom 11. August 2000 betreffend die Reparaturarbeiten sind folgende zu ersetzende Apparate aufgeführt: Sprinkler-Prüfbox, Stromversorgung mit zugehöriger Software, Relais-Ausgangs-Print, Dossierhalter und Blei-Gel-Akkumulatoren (...). Dagegen ist in der Offerte der C. AG vom 23. August 2000 betreffend die Schieberüberwachung von "notwendigen Arbeiten an der bestehenden Sprinkleranlage" die Rede und in der entsprechenden Rechnung vom 20. Oktober 2000 von "Lieferung und Montage der Sprinkler-Ergänzungen" (...). Die Überwachung der Absperrschieber wurde klar erst bei Gelegenheit der Reparaturarbeiten eingebaut. Sie wurde also nicht durch den Blitzschlag beschädigt. Es stellt sich aber die Frage, ob die Schie- berüberwachung zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der An- lage nach zeitgemässen Vorgaben notwendig war. Die Sprinkleranlage hätte technisch auch ohne die Schie- berüberwachung funktioniert, darin stimmen der Zeuge H. M. und der Starkstrominspektor H. B. überein (...). Die Schieberüberwa- chung kontrolliert den Löschwasserzufluss. Wird ein Zuleitungshahn bewegt, lösen die Überwacher Alarm aus. Bis anhin wurden die Wasserhähne von Sprinkleranlagen mit Kette und Schloss gesichert, jedoch nicht elektronisch überwacht (...). Mit der Schieberüberwa- chung wird neu der Wasserzufluss ununterbrochen überwacht. Damit bietet die Anlage eine grössere Sicherheit. Fraglich ist daher, ob die technisch zwar mögliche Instandstellung der Anlage in den vorheri- gen Zustand rechtlich überhaupt noch zulässig ist. 384 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2004 5.2.3. Gemäss § 100 Abs. 2 der Brandschutzverordnung (BSV; SAR 585.111) vom 6. August 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998, sind Sprinkleranlagen, wo es die Betriebssicherheit erfordert, auf Störungen in der Löschwasserversorgung zu überwachen. Die Nachrüstung alter Anlagen an diese Regelung wird gemäss H. B. erst bei einem grösseren Umbau verlangt. Besitzer alter Anlagen können ihren Besitzstand wahren (...). Entscheidendes Kriterium für die Pflicht zum Einbau von Schieberüberwachern ist laut X. die Erweite- rung einer Anlage (...). Demgegenüber wird die Nachrüstung im Kanton Zürich nach Angabe von H. M. bereits heute verlangt (...). Vorliegend waren lediglich Reparaturarbeiten infolge eines Blitz- schlags vorzunehmen. Eine Vergrösserung des Gebäudes mit ent- sprechender Anpassung der Sprinkleranlage fand nicht statt. Deshalb war der Einbau der Schieberüberwachung - so wünschenswert er aus Sicherheitsüberlegungen auch ist - keine Pflicht. Die Kosten für die Nachrüstung sind daher von der Eigentümerin selber zu tragen. An- zumerken ist, dass diese ja auch dann die Kosten hätte übernehmen müssen, wenn sie bei einer späteren Generalrevision oder im Zuge einer Erweiterung der Anlage von der AGVA zur Nachrüstung ver- pflichtet worden wäre. Personalrekursgericht 2004 Besoldung 387 I. Besoldung 111 Sozialversicherung. Arbeitgeberbeiträge. - Betreibungsbeamte sind öffentlichrechtlich angestellt, selbst wenn sie im Sportelsystem entlöhnt werden (Erw. I/1). - Eine Anstellung mittels Verfügung schliesst die vertragliche Rege- lung einzelner Punkte des Anstellungsverhältnisses nicht aus (Erw. I/2). - Die Vereinbarung, wonach der Betreibungsbeamte auf eigene Rech- nung Dritte anstellen kann, jedoch selber die Arbeitgeberbeiträge für deren Sozialversicherungen bezahlen muss, verstösst in concreto nicht gegen zwingendes Recht (Erw. II). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 15. September 2004 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde X. (BE.2004.50001). Aus den Erwägungen I. 1. a) Gemäss § 48 Abs. 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körper- schaften und ihren Mitarbeitenden die Bestimmungen über das ge- richtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG; das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG entfällt. b) Vorliegend stellt sich die Frage, ob zwischen der Beklagten und dem Kläger ein öffentlichrechtliches Anstellungsverhältnis vor- lag oder ein privatrechtlicher Vertrag (Arbeitsvertrag, Auftrag oder dergleichen) abgeschlossen wurde. Die Betreibungsbeamten werden durch den Gemeinderat ge- wählt (§ 2 Abs. 1 AG SchKG). Sie üben Funktionen der kantonalen Rechtspflege aus, die den Gemeinden zur Erfüllung übertragen sind. Die Gemeinden regeln die Besoldung und das übrige Dienstverhält-