Allerdings kann es nicht angehen, die Parteien auf den Zivilweg zu verweisen, falls dies unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist insbesondere gegeben, falls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Haftbarkeitsklage gegen den Dritten anzunehmen ist, der zivilprozessuale Gerichtsort aufgrund seiner Distanz nicht zugemutet werden kann oder wenn mit unzumutbaren Kosten zu rechnen ist (vgl. LGVE 1994 II 33 [Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 2. September 1994], S. 252, mit Verweis auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. September 1993, in Sachen H., Erw. 3c).