Es ist nicht Aufgabe der Oberschätzungsbehörde als Spezialgericht, in diese Zuständigkeitsordnung einzugreifen. Die Gefahr sich widersprechender Urteile (divergierende Entscheide der Oberschätzungsbehörde und des Zivilgerichtes über die identische Frage der zivilrechtlichen Haftbarkeit des Dritten) ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings kann es nicht angehen, die Parteien auf den Zivilweg zu verweisen, falls dies unzumutbar ist.