Daraus ergibt sich, dass die Anwendbarkeit von § 3 lit. b GWVV nicht schon deshalb verneint werden kann, weil das AVA keinen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. AG vorlegen kann. Es stellt sich die Frage, ob die Oberschätzungsbehörde vorfrageweise die Haftbarkeit des Dritten zu entscheiden hat. Der Prozess über die Haftbarkeit des Dritten fällt in den Zuständigkeitsbereich des Zivilgerichtes. Es ist nicht Aufgabe der Oberschätzungsbehörde als Spezialgericht, in diese Zuständigkeitsordnung einzugreifen.