Vorleistungspflicht. Eine solche schreibt auch das subsidiär anwendbare VVG nicht vor (vgl. dagegen z. B. die Vorleistungspflicht in Art. 112 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [SR 832.102]). Das AVA kann deshalb (d.h. keine Vorleistungspflicht vorgeschrieben) nicht verpflichtet werden, den geltend gemachten Schaden den Beschwerdeführern zu entschädigen, einzig um in den Genuss des Regressrechts zu kommen und so einen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. zu erwirken (vgl. Maurer, a.a.O., S. 374 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anwendbarkeit von § 3 lit.