72 VVG Parteistellung hätte (...). Gemäss AVA stelle sich bei einem Ausschlussgrund nicht die Frage nach einer Vorfinanzierung mit anschliessendem Regress (...). 3.2.2. Mangels direkten Anspruchs kann das AVA nicht selber einen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. AG erwirken. Diese Möglichkeit entstünde erst, nachdem das AVA den Beschwerdeführern eine Entschädigung geleistet hat (und auch dann nur insoweit, als den Beschwerdeführern gegenüber der Firma C. AG ein Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zusteht) (Art. 72 Abs. 1 VVG). Wie bereits erwähnt, findet sich im GWVV keine 2001 Entschädigung 513