Wie oben bereits erwähnt, ist dieses Erfordernis hier erfüllt. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, auf was sich der Ausschluss beziehen sollte, wenn wie nach Ansicht der Beschwerdeführer das AVA trotz § 3 lit. b GWVV gegenüber den Versicherten leistungspflichtig bleibt, jedoch zusätzlich in den Genuss eines Regressrechtes gegenüber dem haftbaren Dritten kommt. 3.2.1. Damit bleibt zu prüfen, ob in casu § 3 lit. b GWVV erfüllt ist, welcher die Leistungspflicht des AVA ausschliesst. Strittig ist hier, ob für den Schaden ein Dritter wegen fehlerhaften Unterhaltsarbeiten haftbar ist.