(d.h. Versicherung - Versicherter) bezieht, das Aussenverhältnis (d.h. Versicherung - Geschädigter) aber nicht betrifft und daher das Rückgriffsrecht des Versicherers auf den Versicherten verschafft (vgl. Thomas Geiser / Peter Münch [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, 5. Teil Schaden-Haftung-Versicherung, Basel/Genf/München 1999, N. 4.78 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Vorleistungspflicht seitens des AVA besteht (vgl. auch BGE 114 V 171 ff.). 3.1.2. Gemäss Art. 33 VVG muss eine Ausschlussklausel bestimmt und unzweideutig abgefasst sein. Wie oben bereits erwähnt, ist dieses Erfordernis hier erfüllt.