Anhaltspunkte für eine Leistungspflicht mit blossem Regressrecht finden sich nicht. Auch aus der Systematik ergibt sich, dass § 3 GWVV mit dem Versicherungsausschluss nicht ein Regressrecht meint: in der Liste von § 3 GWVV finden sich keine weiteren Fälle der Haftbarkeit Dritter, so dass von vornherein eine Regressregelung nicht gegeben sein kann. Da bei der Gebäudewasserversicherung der Geschädigte mit dem Versicherten identisch ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob sich der Ausschluss nicht bloss auf das Innenverhältnis 512 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2001