3.1.1. Der Wortlaut von § 3 GWVV (Marginalie: "Ausschlüsse"; alinea 1: "von der Gebäudewasserversicherung ausgeschlossen sind") spricht klar für einen gänzlichen Wegfall der Leistungspflicht des AVA, falls für die Schäden ein Dritter haftbar ist (sog. Subsidiaritätsklausel [Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, 3. Auflage, S. 374 ff.]). Alfred Maurer definiert die Ausschlüsse als Sachverhalte, die zwar durch die abstrakte Umschreibung der Gefahr gedeckt sind, indessen nicht versichert werden (Maurer, a.a.O., S. 245). Anhaltspunkte für eine Leistungspflicht mit blossem Regressrecht finden sich nicht.