2001 Entschädigung 511 I. Entschädigung 116 Gebäudewasserversicherung. § 3 lit. b GWVV. - § 3 lit. b GWVV stellt eine Ausschlussklausel dar; keine Vorleistungspflicht des AVA (Erw. 3.1.1.f.). - Die Frage der Haftbarkeit des Dritten ist vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden. Bei Unzumutbarkeit verzichtet die Oberschätzungsbehörde auf eine Verweisung der Parteien auf den Zivilweg. Fälle der Unzumutbarkeit (Erw. 3.2.2).