2001 Entschädigung 511 I. Entschädigung 116 Gebäudewasserversicherung. § 3 lit. b GWVV. - § 3 lit. b GWVV stellt eine Ausschlussklausel dar; keine Vor- leistungspflicht des AVA (Erw. 3.1.1.f.). - Die Frage der Haftbarkeit des Dritten ist vom zuständigen Zi- vilgericht zu entscheiden. Bei Unzumutbarkeit verzichtet die Oberschätzungsbehörde auf eine Verweisung der Parteien auf den Zivilweg. Fälle der Unzumutbarkeit (Erw. 3.2.2). Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 6. Dezember 2001 in Sachen Ehegatten V. gegen AVA. Aus den Erwägungen 3.1.1. Der Wortlaut von § 3 GWVV (Marginalie: "Aus- schlüsse"; alinea 1: "von der Gebäudewasserversicherung ausge- schlossen sind") spricht klar für einen gänzlichen Wegfall der Leistungspflicht des AVA, falls für die Schäden ein Dritter haftbar ist (sog. Subsidiaritätsklausel [Alfred Maurer, Schweizerisches Privat- versicherungsrecht, Bern 1995, 3. Auflage, S. 374 ff.]). Alfred Mau- rer definiert die Ausschlüsse als Sachverhalte, die zwar durch die abstrakte Umschreibung der Gefahr gedeckt sind, indessen nicht versichert werden (Maurer, a.a.O., S. 245). Anhaltspunkte für eine Leistungspflicht mit blossem Regress- recht finden sich nicht. Auch aus der Systematik ergibt sich, dass § 3 GWVV mit dem Versicherungsausschluss nicht ein Regressrecht meint: in der Liste von § 3 GWVV finden sich keine weiteren Fälle der Haftbarkeit Dritter, so dass von vornherein eine Regressregelung nicht gegeben sein kann. Da bei der Gebäudewasserversicherung der Geschädigte mit dem Versicherten identisch ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob sich der Ausschluss nicht bloss auf das Innenverhältnis 512 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2001 (d.h. Versicherung - Versicherter) bezieht, das Aussenverhältnis (d.h. Versicherung - Geschädigter) aber nicht betrifft und daher das Rück- griffsrecht des Versicherers auf den Versicherten verschafft (vgl. Thomas Geiser / Peter Münch [Hrsg.], Handbücher für die Anwalts- praxis, 5. Teil Schaden-Haftung-Versicherung, Basel/Genf/München 1999, N. 4.78 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Vorleistungspflicht seitens des AVA besteht (vgl. auch BGE 114 V 171 ff.). 3.1.2. Gemäss Art. 33 VVG muss eine Ausschlussklausel be- stimmt und unzweideutig abgefasst sein. Wie oben bereits erwähnt, ist dieses Erfordernis hier erfüllt. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, auf was sich der Ausschluss bezie- hen sollte, wenn wie nach Ansicht der Beschwerdeführer das AVA trotz § 3 lit. b GWVV gegenüber den Versicherten leistungspflichtig bleibt, jedoch zusätzlich in den Genuss eines Regressrechtes gegen- über dem haftbaren Dritten kommt. 3.2.1. Damit bleibt zu prüfen, ob in casu § 3 lit. b GWVV erfüllt ist, welcher die Leistungspflicht des AVA ausschliesst. Strittig ist hier, ob für den Schaden ein Dritter wegen fehlerhaften Unterhaltsar- beiten haftbar ist. Die Beschwerdeführer halten dies in casu für nicht erwiesen (...), das AVA stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Haftbarkeit ergebe sich aus dem Expertenbericht von S.; ein rechts- kräftiges Urteil, welches die Haftbarkeit des Dritten (...) feststelle, könne nicht verlangt werden, zumal das AVA in einem solchen Pro- zess nicht Partei wäre (...). Dem halten die Beschwerdeführer wie- derum entgegen, dass das AVA in einem solchen Prozess gestützt auf das Regressrecht von Art. 72 VVG Parteistellung hätte (...). Gemäss AVA stelle sich bei einem Ausschlussgrund nicht die Frage nach einer Vorfinanzierung mit anschliessendem Regress (...). 3.2.2. Mangels direkten Anspruchs kann das AVA nicht selber einen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. AG erwirken. Diese Möglichkeit entstünde erst, nachdem das AVA den Beschwerdeführern eine Entschädigung geleistet hat (und auch dann nur insoweit, als den Beschwerdeführern gegenüber der Firma C. AG ein Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zusteht) (Art. 72 Abs. 1 VVG). Wie bereits erwähnt, findet sich im GWVV keine 2001 Entschädigung 513 Vorleistungspflicht. Eine solche schreibt auch das subsidiär anwendbare VVG nicht vor (vgl. dagegen z. B. die Vorleistungs- pflicht in Art. 112 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [SR 832.102]). Das AVA kann deshalb (d.h. keine Vorleistungspflicht vorge- schrieben) nicht verpflichtet werden, den geltend gemachten Schaden den Beschwerdeführern zu entschädigen, einzig um in den Genuss des Regressrechts zu kommen und so einen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. zu erwirken (vgl. Maurer, a.a.O., S. 374 ff.). Daraus ergibt sich, dass die Anwendbarkeit von § 3 lit. b GWVV nicht schon deshalb verneint werden kann, weil das AVA keinen rechtskräftigen Entscheid über die Haftbarkeit der Firma C. AG vorlegen kann. Es stellt sich die Frage, ob die Oberschätzungsbehörde vorfra- geweise die Haftbarkeit des Dritten zu entscheiden hat. Der Prozess über die Haftbarkeit des Dritten fällt in den Zuständigkeitsbereich des Zivilgerichtes. Es ist nicht Aufgabe der Oberschätzungsbehörde als Spezialgericht, in diese Zuständigkeitsordnung einzugreifen. Die Gefahr sich widersprechender Urteile (divergierende Entscheide der Oberschätzungsbehörde und des Zivilgerichtes über die identische Frage der zivilrechtlichen Haftbarkeit des Dritten) ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings kann es nicht angehen, die Parteien auf den Zivilweg zu verweisen, falls dies unzumutbar ist. Die Unzumut- barkeit ist insbesondere gegeben, falls keine überwiegende Wahr- scheinlichkeit für ein Obsiegen in der Haftbarkeitsklage gegen den Dritten anzunehmen ist, der zivilprozessuale Gerichtsort aufgrund seiner Distanz nicht zugemutet werden kann oder wenn mit unzu- mutbaren Kosten zu rechnen ist (vgl. LGVE 1994 II 33 [Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 2. September 1994], S. 252, mit Verweis auf einen Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 14. September 1993, in Sachen H., Erw. 3c). (...) Personalrekursgericht 2001 Nichtwiederwahl 517 I. Nichtwiederwahl 117 Nichtwiederwahl. Anspruch auf Entschädigung. - Wird der Entscheid einer nach bisherigem Recht zuständigen Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten des Personalgesetzes eröffnet, beurteilt sich die Zuständigkeit der nächsthöheren In- stanz nach dem Personalgesetz (Erw. I/1/c). - Dem Personalrekursgericht ist es verwehrt, eine Wiederwahl anzuordnen. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerde- führerin darf nicht eingetreten werden (Erw. I/2/a). - Gemeindeangestellte, welche durch Verfügung angestellt sind, haben im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung oder Nichtwiederwahl einen Entschädigungsanspruch analog zu § 12 PersG (Erw. I/2/b/aa); das entsprechende Begehren muss im Beschwerdeverfahren gestellt werden (Erw I/2/b/bb). - Kognition des Personalrekursgerichtes; Ermessensüberprü- fung bejaht (Erw. I/3). - Im Beschwerde- und Klageverfahren vor Personalrekursge- richt werden auch bei Streitwerten unter Fr. 30'000.-- Kosten erhoben; keine analoge Anwendung von Art. 343 OR und § 369 ZPO (Erw. III/1). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Dezember 2001 / 21. Januar 2002. in Sachen J.B. gegen den Entscheid des Departements des Innern des Kantons Aargau (Gemeindeabteilung) vom 27. Juni 2001 (BE.2001.50002). Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1998 im Alter von 68 Jahren als Blockflötenlehrerin für das Schuljahr 1998/1999 an die