5.3.4. Wie ausgeführt (Erw. 5.3.2.) muss die Entwässerung einer Liegenschaft, damit sie den Regeln der Baukunst genügt, auf eine Wiederkehrperiode von 5 - 10 Jahren ausgelegt sein. Damit ist auch die Grenze zwischen einem ungünstigen und einem ausserordentlichen Starkregenereignis bestimmt. Dementsprechend ist bei einer Wiederkehrperiode wie vorliegend von 30-50 Jahren von einem ausserordentlichen Starkregenereignis auszugehen, auf welches die Entwässerung nicht ausgerichtet sein muss. 2002 Neuschätzung des Versicherungswertes 567 II. Neuschätzung des Versicherungswertes