Aus ihr ist ersichtlich, dass durch das Ereignis vom 19./20. Februar 1999 neben den Streitliegenschaften eine Reihe weiterer Liegenschaften durch Hochwasser oder Überschwemmungen geschädigt wurden. Somit ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es sich bei diesem Regenereignis kaum um ein alltägliches gehandelt hat. 2002 Entschädigung 565