Insgesamt liegt gemäss dem Gutachter M. G. ein hydrologisches Ereignis vor, das wegen des kombinierten Auftretens von Starkregen, Schneeschmelze und gesättigtem Boden eine Wiederkehrperiode von 30-50 Jahre aufweist (...). Dieser Schluss wird zusätzlich durch die vom AVA eingereichte Aufstellung der in der Gegend von R. durch die Niederschläge von Ende Februar 1999 verursachten Schäden (...) erhärtet. Aus ihr ist ersichtlich, dass durch das Ereignis vom 19./20. Februar 1999 neben den Streitliegenschaften eine Reihe weiterer Liegenschaften durch Hochwasser oder Überschwemmungen geschädigt wurden.