Weil die städtischen Werke vor dem Schadeneintritt am 9. März 1999 nie eine Sanierungsbedürftigkeit feststellten bzw. den Beschwerdeführern jedenfalls nie vorgängig eine solche anzeigten (...), durften diese bis zu diesem Zeitpunkt von einwandfreien Leitungen ausgehen. Soweit das AVA ein früheres Wissen der Beschwerdeführer um die vorbestehende Sanierungsbedürftigkeit mit ihrer beigelegten Schadenstatistik (...), aus welcher ersichtlich ist, dass die gleiche Leitung bereits 1995 einmal Leck geschlagen hatte, belegen möchte, so ist zu entgegnen, dass es seinerzeit die Kosten übernommen und die - keinem Kontrahierungszwang unterstehende - Versi-