Sie hatten keinen Anlass zu zusätzlichen Vorkehren. Weil die städtischen Werke vor dem Schadeneintritt am 9. März 1999 nie eine Sanierungsbedürftigkeit feststellten bzw. den Beschwerdeführern jedenfalls nie vorgängig eine solche anzeigten (...), durften diese bis zu diesem Zeitpunkt von einwandfreien Leitungen ausgehen.