Immerhin handelt es sich um unterirdische Leitungen, deren Zustand für Privatpersonen ohne Beizug von Fachleuten mit entsprechender Ausrüstung kaum feststellbar ist. Im Übrigen übernehmen die städtischen Werke gemäss Wasserreglement der Stadt R. den Unterhalt der Hausanschlussleitungen auf Kosten der Grundeigentümerschaft (...). Für die Beschwerdeführer wird damit die ihnen obliegende Unterhaltspflicht erfüllt. Sie hatten keinen Anlass zu zusätzlichen Vorkehren.