Eine ähnliche Regelung enthält übrigens auch Art. 14 VVG, wobei Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens der versicherten Person vorausgesetzt wird. Zum Beweisthema des AVA gehört demnach eine schuldhaft missachtete Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführer, welche den Leitungsbruch (mit-)verursachte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1986, § 36, S. 335). 2.2.1.2. Der Versicherungsnehmer ist gemäss § 4 GWVV verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalles durch entsprechende Sorgfalt zu vermeiden. Ob eine Sorgfaltspflicht schuldhaft missachtet wurde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen.