RB] des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 1983, Nr. 117, S. 171). Ob die Versicherungsleistung aufgrund der Missachtung von Sorgfaltspflichten (vgl. § 4 GWVV) gekürzt werden kann, beurteilt sich nach der Bestimmung von § 6 GWVV, welche wie folgt lautet: " Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten sowie einer Gefahrenerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden." Eine ähnliche Regelung enthält übrigens auch Art.