tragen hat, wobei pro Schadenereignis maximal Fr. 8'000.- entschädigt werden (§ 2 Abs. 2 lit. a GWVV). 2.2. (...) 2.2.1.1. Von der versicherten Person zu beweisen ist der - vorliegend unzweifelhaft vorhandene - Eintritt eines Ereignisses, das die Merkmale der durch die Versicherung übernommenen Gefahr trägt. Dagegen ist es an der Versicherung nachzuweisen, dass ein Kürzungs- bzw. ein Ausschlussgrund vorliegt, will sie ihre Leistungspflicht einschränken oder gar verweigern (vgl. Rechenschaftsbericht [RB] des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 1983, Nr. 117, S. 171).