2000 Entschädigungsfestsetzung 513 122 Gebäudewasserversicherung. Versicherte Kosten für Leckortung und Grabarbeiten bei schadhaften Leitungen. - Leistungskürzungsgründe sind vom Versicherungsamt zu beweisen (Erw. 2.2.1.1.). - Schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten als Leistungskürzungs- grund im vorliegenden Fall (Hauszuleitung ausserhalb des Gebäudes) verneint (Erw. 2.2.1.2.). Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 16. August 2000 in Sachen Ehegatten L. gegen AVA. Aus den Erwägungen 1.1. Im Kanton Aargau besteht ein Obligatorium für Feuer- und Elementarschäden, ausgestaltet als Versicherungsmonopol zugunsten der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 15. Januar 1934 [GebVG] in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung; SAR 673.100). Die Anstalt betreibt ohne Versicherungsmonopol eine frei- willlige Gebäudewasserversicherung (§ 8 GebVG), wobei das Versi- cherungsverhältnis in der regierungsrätlichen Verordnung über die Gebäudewasserversicherung (GWVV; SAR 673.151) vom 13. No- vember 1996 geregelt ist. Ergänzend zu diesen Bestimmungen sind diejenigen des GebVG sowie des Bundesgesetzes über den Versi- cherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 (SR 221.229) heranzu- ziehen (vgl. § 8 Abs. 4 GebVG und § 17 GWVV). 1.2. - 1.3. (...) 2.1. In der Gebäudewasserversicherung mitversichert sind als Nebenleistungen namentlich die Kosten der Leckortung sowie die mit der Leitungsreparatur zusammenhängenden Grabarbeiten (Freilegung und Wiedereindeckung). Die Ersatzpflicht erfasst auch Leitungen ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nur dem versicherten Gebäude dienen und soweit der Versicherte dafür den Unterhalt zu 514 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 tragen hat, wobei pro Schadenereignis maximal Fr. 8'000.- entschädigt werden (§ 2 Abs. 2 lit. a GWVV). 2.2. (...) 2.2.1.1. Von der versicherten Person zu beweisen ist der - vorliegend unzweifelhaft vorhandene - Eintritt eines Ereignisses, das die Merkmale der durch die Versicherung übernommenen Gefahr trägt. Dagegen ist es an der Versicherung nachzuweisen, dass ein Kürzungs- bzw. ein Ausschlussgrund vorliegt, will sie ihre Leis- tungspflicht einschränken oder gar verweigern (vgl. Rechenschafts- bericht [RB] des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich, 1983, Nr. 117, S. 171). Ob die Versicherungsleistung aufgrund der Missachtung von Sorgfaltspflichten (vgl. § 4 GWVV) gekürzt werden kann, beurteilt sich nach der Bestimmung von § 6 GWVV, welche wie folgt lautet: " Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten sowie einer Gefahrenerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch beeinflusst werden." Eine ähnliche Regelung enthält übrigens auch Art. 14 VVG, wobei Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens der versicherten Person vorausgesetzt wird. Zum Beweisthema des AVA gehört dem- nach eine schuldhaft missachtete Sorgfaltspflicht der Beschwerde- führer, welche den Leitungsbruch (mit-)verursachte (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1986, § 36, S. 335). 2.2.1.2. Der Versicherungsnehmer ist gemäss § 4 GWVV verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalles durch entsprechende Sorgfalt zu vermeiden. Ob eine Sorgfaltspflicht schuldhaft missach- tet wurde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzel- falls bestimmen. So würde es dem Versicherungsnehmer zum Vor- wurf gereichen, im Wissen um eine sanierungsbedürftige Leitung 2000 Entschädigungsfestsetzung 515 keine Reparatur vorgenommen zu haben. Die durch eine solche Un- terlassung herbeigeführten Schäden erschienen grobfahrlässig verur- sacht (Maurer, a.a.O., S. 333). Dass die Beschwerdeführer sich dazu hätten veranlasst sehen müssen, die Leitungen zu reparieren bzw. auszutauschen, damit es nicht zu Lecks kommt, ist weder vom AVA substantiiert vorgetragen worden noch ergaben sich sonstwie Hinweise dafür. (...). Immerhin handelt es sich um unterirdische Leitungen, deren Zustand für Pri- vatpersonen ohne Beizug von Fachleuten mit entsprechender Aus- rüstung kaum feststellbar ist. Im Übrigen übernehmen die städtischen Werke gemäss Wasserreglement der Stadt R. den Unterhalt der Hausanschlussleitungen auf Kosten der Grundeigentümerschaft (...). Für die Beschwerdeführer wird damit die ihnen obliegende Unter- haltspflicht erfüllt. Sie hatten keinen Anlass zu zusätzlichen Vorkeh- ren. Weil die städtischen Werke vor dem Schadeneintritt am 9. März 1999 nie eine Sanierungsbedürftigkeit feststellten bzw. den Be- schwerdeführern jedenfalls nie vorgängig eine solche anzeigten (...), durften diese bis zu diesem Zeitpunkt von einwandfreien Leitungen ausgehen. Soweit das AVA ein früheres Wissen der Beschwerdefüh- rer um die vorbestehende Sanierungsbedürftigkeit mit ihrer beige- legten Schadenstatistik (...), aus welcher ersichtlich ist, dass die glei- che Leitung bereits 1995 einmal Leck geschlagen hatte, belegen möchte, so ist zu entgegnen, dass es seinerzeit die Kosten übernom- men und die - keinem Kontrahierungszwang unterstehende - Versi- cherung weitergeführt hat, ohne je irgendwelche Vorbehalte ange- bracht zu haben (...). Den Beschwerdeführern kann mithin keine schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichtsverletzungen angelastet werden, womit eine entsprechende Kürzung nicht in Betracht gezo- gen werden darf. 516 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht. - Anwendbares Verfahrensrecht bei Beschwerden im Bereich der frei- willigen Gebäudewasserversicherung nach § 8 GebVG (Erw. 1.6.1.). - Frage des Beweismasses (Erw. 1.6.2.). - Bedeutung von Privatgutachten (Erw. 1.6.3.). Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 7. September 2000 in Sachen M. AG gegen AVA. Aus den Erwägungen ...1.6.1. Als freiwillige Zusatzversicherung ist das Gebäude- wasserversicherungsrecht im Grenzbereich von Privat- und Verwal- tungsrecht anzusiedeln. Soweit Verfahrensfragen nicht unmittelbar in den Grundlagen des Gebäudeversicherungsrechts geregelt sind (wie Zusammensetzung der Instanzen, Zuständigkeiten, Fristen, Kosten- verteilung), kommt subsidiär das kantonale Verwaltungsrechtspfle- gegesetz (VRPG) vom 9. Juli 1968 zur Anwendung (vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 7 f., m.w.H.; OBE SV.97.50010 vom 19. Oktober 1999 in Sa- chen M. B. und F. B. gegen AVA, Erw. 3 S. 11); für die Frage der Beweislastverteilung gilt dabei die allgemeine Regel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweis- last); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Be- weislast; vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f.; OBE SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.5. S. 14; OBE SV.95.50001 vom 22. März 1995 in Sachen V. gegen AVA, Erw. 3.1.2. S. 8; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht, vgl. Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel