nen Anlass, vom Grundsatz, dass ihm nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt, abzurücken, zumal der Auftrag (samt Fragestellung) zur Erstellung des Gutachtens von der Beschwerdeführerin ausging und der Gutachter ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin und von ihr zur Verfügung gestellte Dokumente abstellte (...). Das Gutachten enthält des Weitern bezüglich der Schadenursache ausschliesslich persönliche Wertungen (Vermutungen) des Gutachters und keinerlei objektiv nachvollziehbare Messungen oder Feststellungen. (...) Verwaltungsbehörden 2000 Gemeinderecht 521