Ob dem Parteigutachten ein derartiger Beweiswert zukommt, hängt von der Qualität des Gutachtens, insbesondere aber auch davon ab, ob anzunehmen ist, der Gutachter wäre bei gerichtlicher Verpflichtung zu Neutralität und Objektivität zum selben Ergebnis gekommen. Wo das Resultat eines Gutachtens von genau nachvollziehbaren Messungen abhängt, wird dies eher der Fall sein, als dort, wo auch persönliche Wertungen des Gutachters einfliessen (Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu § 262). Das hier vorgelegte Privatgutachten gibt kei- 518 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000