Wenn das eingereichte Privatgutachten den Richter überzeugt oder ihm zumindest so glaubwürdig erscheint, dass er bei seiner Meinungsbildung darauf Rücksicht zu nehmen gedenkt, dann wird das Privatgutachten zum ordentlichen Beweismittel. Ob dem Parteigutachten ein derartiger Beweiswert zukommt, hängt von der Qualität des Gutachtens, insbesondere aber auch davon ab, ob anzunehmen ist, der Gutachter wäre bei gerichtlicher Verpflichtung zu Neutralität und Objektivität zum selben Ergebnis gekommen.