SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 verwiesen. Unaufgefordert eingereichte Privatgutachten haben grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteibehauptungen (vgl. OBE SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.2. S. 12; Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu § 262). Wenn das eingereichte Privatgutachten den Richter überzeugt oder ihm zumindest so glaubwürdig erscheint, dass er bei seiner Meinungsbildung darauf Rücksicht zu nehmen gedenkt, dann wird das Privatgutachten zum ordentlichen Beweismittel.