516 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht. - Anwendbares Verfahrensrecht bei Beschwerden im Bereich der frei- willigen Gebäudewasserversicherung nach § 8 GebVG (Erw. 1.6.1.). - Frage des Beweismasses (Erw. 1.6.2.). - Bedeutung von Privatgutachten (Erw. 1.6.3.). Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz vom 7. September 2000 in Sachen M. AG gegen AVA. Aus den Erwägungen ...1.6.1. Als freiwillige Zusatzversicherung ist das Gebäude- wasserversicherungsrecht im Grenzbereich von Privat- und Verwal- tungsrecht anzusiedeln. Soweit Verfahrensfragen nicht unmittelbar in den Grundlagen des Gebäudeversicherungsrechts geregelt sind (wie Zusammensetzung der Instanzen, Zuständigkeiten, Fristen, Kosten- verteilung), kommt subsidiär das kantonale Verwaltungsrechtspfle- gegesetz (VRPG) vom 9. Juli 1968 zur Anwendung (vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 7 f., m.w.H.; OBE SV.97.50010 vom 19. Oktober 1999 in Sa- chen M. B. und F. B. gegen AVA, Erw. 3 S. 11); für die Frage der Beweislastverteilung gilt dabei die allgemeine Regel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa- che zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweis- last); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Be- weislast; vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f.; OBE SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.5. S. 14; OBE SV.95.50001 vom 22. März 1995 in Sachen V. gegen AVA, Erw. 3.1.2. S. 8; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht, vgl. Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel 2000 Entschädigungsfestsetzung 517 1996, N. 27 zu Art. 8, m.w.H; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 3 und 5 zu Vorbem. §§ 198-269). 1.6.2. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt (Schmid, a.a.O., N. 15 zu Art. 8). Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern grundsätzlich aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (Schmid, a.a.O., N. 16 zu Art. 8). Wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis nicht erbracht werden kann, genügt eine an Sicherheit grenzende Wahr- scheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, eine auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit (OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 m.w.H.; Schmid, a.a.O., N. 18 zu Art. 8). 1.6.3. Betreffend die Beweiserhebung wird in § 22 VRPG auf das Zivilrechtspflegegesetz (ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember 1984 verwiesen. Unaufgefordert eingereichte Privatgutachten haben grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteibehauptungen (vgl. OBE SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.2. S. 12; Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu § 262). Wenn das eingereichte Privatgutachten den Richter überzeugt oder ihm zumindest so glaubwürdig erscheint, dass er bei seiner Meinungsbildung darauf Rücksicht zu nehmen gedenkt, dann wird das Privatgutachten zum ordentlichen Beweismittel. Ob dem Partei- gutachten ein derartiger Beweiswert zukommt, hängt von der Quali- tät des Gutachtens, insbesondere aber auch davon ab, ob anzuneh- men ist, der Gutachter wäre bei gerichtlicher Verpflichtung zu Neu- tralität und Objektivität zum selben Ergebnis gekommen. Wo das Resultat eines Gutachtens von genau nachvollziehbaren Messungen abhängt, wird dies eher der Fall sein, als dort, wo auch persönliche Wertungen des Gutachters einfliessen (Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu § 262). Das hier vorgelegte Privatgutachten gibt kei- 518 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgese... 2000 nen Anlass, vom Grundsatz, dass ihm nur die Bedeutung einer Par- teibehauptung zukommt, abzurücken, zumal der Auftrag (samt Fra- gestellung) zur Erstellung des Gutachtens von der Beschwerdeführe- rin ausging und der Gutachter ausschliesslich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin und von ihr zur Verfügung gestellte Dokumente abstellte (...). Das Gutachten enthält des Weitern bezüglich der Scha- denursache ausschliesslich persönliche Wertungen (Vermutungen) des Gutachters und keinerlei objektiv nachvollziehbare Messungen oder Feststellungen. (...) Verwaltungsbehörden 2000 Gemeinderecht 521 I. Gemeinderecht 124 Auslegung von Verfügungen. - Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung einer Verfügung bildet deren Wortlaut. Ergänzend zum Wortlaut sind im Rahmen der Ausle- gung die Begleitumstände und das Verhalten der Behörde vor, während und nach Erlass der Verfügung zu beachten und die Verfügung ist unter Berücksichtigung der Verfassung, des Gesetzes, der öffentlichen Interessen und des Vertrauensgrundsatzes auszu- legen (Erw. 2 b aa). - Die für das Vertragsrecht entwickelten Auslegungsmittel und -regeln können für die Feststellung des Verfügungsinhaltes analog heran- gezogen werden (Erw. 2 b bb). Entscheid des Regierungsrates vom 23. August 2000 i.S. Einwohnerge- meinde K. gegen Departement des Innern. Aus den Erwägungen 2. a) Die Einwohnergemeinde K. (Beschwerdeführerin) hat M.R. (Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 19. Mai 1999 gestützt auf § 12 des Dienst- und Besoldungsreglementes der Gemeinde K. vom 1. Dezember 1995 gekündigt. Es stellt sich die Frage, ob diese Kündigung zulässig war. Die Beschwerdeführerin hat im Wahlbeschluss vom 5. März 1997, welcher die Anstellungsverfügung darstellt, folgende Klausel verankert: „5. Der Arbeitnehmer muss sich für vier Jahre fest verpflichten, d.h. bis 30. April 2001.“ (...)