GebVG ist abzuleiten, dass nur diejenigen Schadenminderungsmassnahmen zu vergüten sind, welche notwendig waren und die Vergrösserung des vom AVA zu vergütenden Schadens verhinderten. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Rechnung (...) betrifft offenbar Provisorien zur Weiterführung des Betriebes unmittelbar nach dem Schadensfall (...). Diese dienten damit der Verminderung des Betriebsschadens. Der Betriebsschaden wird gemäss § 3 GebVG vom AVA aber ohnehin nicht vergütet, so dass das AVA nach dem oben Gesagten auch nicht gehalten ist, Massnahmen zu dessen Verminderung zu entschädigen. (...) 2000 Entschädigungsfestsetzung 513