Demzufolge hängt die diesbezügliche Entschädigungspflicht des AVA nicht davon ab, ob es die Schadenminderung in Auftrag gegeben hat oder nicht. Im Übrigen werden die effizientesten Schadenminderungsmassnahmen in der Regel noch während des Brandes selbst ergriffen, so dass nicht einzusehen wäre, dass ausgerechnet diese vom AVA nicht entschädigt werden sollten, ist eine Auftragerteilung hier doch schon zeitlich nicht möglich. Aus § 38 Abs. 2 GebVG ist abzuleiten, dass nur diejenigen Schadenminderungsmassnahmen zu vergüten sind, welche notwendig waren und die Vergrösserung des vom AVA zu vergütenden Schadens verhinderten.