grobfahrlässiger Unterlassung der Schadenminderungsmassnahmen darf e contrario trotz unterlassener Schadenminderung keine Entschädigungskürzung erfolgen. Damit zeigt sich, dass das Erfordernis der Schadenminderung primär im Interesse des AVA statuiert wurde, so dass aus dem Grundsatz "in maiore minus" (Schlussfolgerung vom Grösseren auf das Kleinere) die Pflicht des Versicherers abzuleiten ist, notwendige Schadenminderungsmassnahmen zu vergüten. Demzufolge hängt die diesbezügliche Entschädigungspflicht des AVA nicht davon ab, ob es die Schadenminderung in Auftrag gegeben hat oder nicht.