nungsgrund der Befangenheit infolge des Arbeitsverhältnisses zwischen X. und dem projektverantwortlichen Ingenieurbüro bejaht, so muss er in allen Fragen, in denen Planungsunterlagen seines Arbeitgebers zu beurteilen sind, in den Ausstand treten. Unter diesen Umständen ist der Einsitz in der Ausführungskommission wenig zweckmässig. Vor allem aber ist zu beachten, dass er nicht die Funktion des Präsidenten der Ausführungskommission übernehmen darf. Der Wortlaut von § 5 Abs. 2 LEV ist diesbezüglich eindeutig: Eine Mehrheit, mit Einschluss des Präsidenten, darf kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. 2005 Erschliessungsabgaben