Es stellt sich somit die Frage, unter welchen Umständen ein "persönliches Interesse an der Landumlegung" zu bejahen ist. Zweifellos liegt ein persönliches Interesse bei unmittelbarer (direkter) Betroffenheit vor. Eine solche unmittelbare Betroffenheit besteht für alle Grundeigentümer im Umlegungsperimeter (…). Sind sie von einem Einspracheentscheid unmittelbar selbst betroffen, so haben sie im konkreten Einzelfall in den Ausstand zu treten.