Ein objektiver Anhaltspunkt für die Befangenheit ist gegeben, da anzunehmen oder zumindest nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein Arbeitnehmer bzw. ein Verwaltungsratsmitglied bei der Auswahl verschiedener Varianten – eine begründete Einsprache stellt immer eine Variante zum aufgelegten Umlegungsplan dar – die Interessen des eigenen Arbeitgebers unterstützt, um letztlich von dessen Wohlergehen auch zu profitieren (in diesem Sinne auch ein Entscheid des Regierungsrates vom 23. Oktober 2002 [Art. Nr. 2002-001625] in Sachen O., S. 4, wo eine Gemeinderätin im Zusammenhang mit der Bewilligung einer von ihrem Arbeitgeber verfassten Projektvariante für befangen befunden wurde).