ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRPG zu bejahen, da X. als Verwaltungsrat der I. AG eine gewisse Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hat. Ein objektiver Anhaltspunkt für die Befangenheit ist gegeben, da anzunehmen oder zumindest nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein Arbeitnehmer bzw. ein Verwaltungsratsmitglied bei der Auswahl verschiedener Varianten – eine begründete Einsprache stellt immer eine Variante zum aufgelegten Umlegungsplan dar – die Interessen des eigenen Arbeitgebers unterstützt, um letztlich von dessen Wohlergehen auch zu profitieren (in diesem Sinne auch ein Entscheid des Regierungsrates vom 23. Oktober 2002 [Art.