Aus den Erwägungen 4.4.3. Im vorliegenden Fall ist das persönliche Interesse im Sinne von § 3 lit. c ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRPG zu bejahen, da X. als Verwaltungsrat der I. AG eine gewisse Beziehungsnähe zum Streitgegenstand hat.