2005 Umlegungsrecht 409 II. Umlegungsrecht 90 Ausstandsvorschriften und Zusammensetzung der Ausführungskommis- sion - Anschein der Befangenheit, wenn ein Mitglied der Ausführungskom- mission Arbeitnehmer oder Verwaltungsrat des projektverantwortli- chen Ingenieurbüros ist. - Vorschriftswidrige Konstituierung der Ausführungskommission, falls drei Mitglieder ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben (§ 5 Abs. 1 LEV). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 29. März 2005 in Sachen W. gegen Landumlegung M. Aus den Erwägungen 4.4.3. Im vorliegenden Fall ist das persönliche Interesse im Sinne von § 3 lit. c ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRPG zu bejahen, da X. als Verwaltungsrat der I. AG eine gewisse Be- ziehungsnähe zum Streitgegenstand hat. Ein objektiver Anhaltspunkt für die Befangenheit ist gegeben, da anzunehmen oder zumindest nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein Arbeitnehmer bzw. ein Verwaltungsratsmitglied bei der Auswahl verschiedener Varianten – eine begründete Einsprache stellt immer eine Variante zum auf- gelegten Umlegungsplan dar – die Interessen des eigenen Arbeitge- bers unterstützt, um letztlich von dessen Wohlergehen auch zu profitieren (in diesem Sinne auch ein Entscheid des Regierungsrates vom 23. Oktober 2002 [Art. Nr. 2002-001625] in Sachen O., S. 4, wo eine Gemeinderätin im Zusammenhang mit der Bewilligung einer von ihrem Arbeitgeber verfassten Projektvariante für befangen befunden wurde). Ob im Ergebnis tatsächlich ein Vorteil für den Ar- beitgeber resultiert, weil beispielsweise eine nicht nach effektivem 410 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 Aufwand abrechenbare Überarbeitung des Planes vermieden wird (…) oder eine Anfechtung des Kostenbetreffnisses des Ingenieurbü- ros abgewiesen wird, muss nicht dargetan werden. Es genügt der ob- jektive Umstand, dass sich das Behördenmitglied bewusst oder unbe- wusst an das Arbeitsergebnis seiner Arbeitgeberin gebunden fühlen könnte (…). Der Nachweis eines objektiv begründeten Anscheins von Befangenheit ist daher erbracht. (…) 6.3. Die Vorschrift in § 5 Abs. 1 LEV verdeutlicht, dass es zulässig ist, dass die Ausführungskommission aus Mitgliedern be- steht, die ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. Al- lerdings darf die Mehrheit, d.h. bei einer fünfköpfigen Ausführungs- kommission drei Mitglieder, kein persönliches Interesse an der Land- umlegung haben. Zu dieser Mehrheit ohne persönliches Interesse muss auch der Präsident oder die Präsidentin gehören. 6.4.1. Es stellt sich somit die Frage, unter welchen Umstän- den ein "persönliches Interesse an der Landumlegung" zu bejahen ist. Zweifellos liegt ein persönliches Interesse bei unmittelbarer (direk- ter) Betroffenheit vor. Eine solche unmittelbare Betroffenheit besteht für alle Grundeigentümer im Umlegungsperimeter (…). Sind sie von einem Einspracheentscheid unmittelbar selbst betroffen, so haben sie im konkreten Einzelfall in den Ausstand zu treten. Es haben die Aus- standsbestimmungen in § 5 VRPG in Verbindung mit §§ 2 und 3 ZPO grundsätzlich auch für Mitglieder der Ausführungskommission mit persönlichem Interesse an der Landumlegung zu gelten (vgl. dazu auch den Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommis- sion GR.2002.50006 vom 25. März 2004 in Sachen P.S. gegen BVG U., S. 11 ff.). 6.4.2. Weniger klar ist, ob persönliche Interessiertheit auch dann anzunehmen ist, wenn eine mittelbare Betroffenheit infolge anderer Umstände gegeben ist. Es ist nahe liegend, den Begriff des "persönlichen Interesses" hier gleich auszulegen wie im Zusammen- hang mit dem allgemeinen Tatbestand der Befangenheit. (…) 6.4.3. Sachgerecht erscheint dieser Gleichlauf von Konstituierungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 2 LEV und Ausstands- gründen gemäss §§ 2 und 3 ZPO auch im Ergebnis. Wird der Ableh- 2005 Umlegungsrecht 411 nungsgrund der Befangenheit infolge des Arbeitsverhältnisses zwi- schen X. und dem projektverantwortlichen Ingenieurbüro bejaht, so muss er in allen Fragen, in denen Planungsunterlagen seines Arbeitgebers zu beurteilen sind, in den Ausstand treten. Unter diesen Umständen ist der Einsitz in der Ausführungskommission wenig zweckmässig. Vor allem aber ist zu beachten, dass er nicht die Funk- tion des Präsidenten der Ausführungskommission übernehmen darf. Der Wortlaut von § 5 Abs. 2 LEV ist diesbezüglich eindeutig: Eine Mehrheit, mit Einschluss des Präsidenten, darf kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. 2005 Erschliessungsabgaben 413 III. Erschliessungsabgaben 91 Nachträglicher Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauG - Erhebung von Beiträgen für die Erstellung von Sauberwasserlei- tungen (Erw. 6.4.6.). - Im Rahmen des Beitragsplanverfahrens kann in einem Gebiet mit uneinheitlichen Versickerungsmöglichkeiten auf parzellengenaue Versickerungsversuche verzichtet werden. Das im Einzugsbereich der Meteorwasserleitung liegende Gebiet ist gesamthaft in den Perimeter aufzunehmen (Erw. 6.4.7.). - Bejahung eines wirtschaftlichen Sondervorteils durch eine Sauber- wasserleitung auch bei überbauten Grundstücksparzellen infolge der neu gewonnenen Gestaltungsmöglichkeiten wie Um- und Neubau (Erw. 6.4.8. ff.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. September 2005 in Sachen O. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 6.4.4. Zwei Fragen stellen sich im vorliegenden Zusam- menhang. Zum einen ist abzuklären, ob ein überbautes oder un- überbautes Grundstück in den Beitragsperimeter für eine Meteor- wasserleitung einbezogen werden darf, wenn die Versickerungsmög- lichkeit im Einzugsbereich der Sauberwasserleitung uneinheitlich ist. Zum anderen stellt sich die Frage, ob für überbaute Grundstücke überhaupt eine Beitragspflicht bejaht werden kann oder ob nicht die Besitzstandsgarantie eine solche ausschliesst. (…) 6.4.6. Vorweg ist abzuklären, ob für die Erhebung von Bei- trägen an Sauberwasserleitungen überhaupt eine gesetzliche Grund- lage besteht. Die bundesrechtliche Prioritätenordnung [Anmerkung: