Die Parzelle (...) des Beschwerdeführers grenzt nicht nur an die Strasse, sondern auch direkt an die Wasserleitung (...). Sie profitiert damit von der Verlängerung der bereits im Rahmen der Erschliessung R. in der M.strasse verlegten Leitung im Sinne eines Wertzuwachses (...). Daran ändern auch die beiden vorgetragenen Alternativen nichts. Sowohl im Verhältnis zur Weiterverteilung des im vorderen,