Grundsätzlich ist unbestritten, dass Anstösser einen Sondervorteil aus der Erstellung einer Erschliessungsanlage haben. Stösst eine Parzelle an eine Strasse an und ist damit grundsätzlich in den Perimeter Strasse einzubeziehen - wie das vorliegend unbestritten der Fall ist -, heisst das aber nicht zwingend, dass sie auch von der Erstellung einer anderen Erschliessungsanlage im Sinne eines Sondervorteils profitiert. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 7.3.2. Die Parzelle (...) des Beschwerdeführers grenzt nicht nur an die Strasse, sondern auch direkt an die Wasserleitung (...).