LEV), sondern namentlich in den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. z.B. das Veränderungsverbot [§ 75 BauG] oder Änderungen des Perimeterplans [§ 6 LEV]). Nach einhelliger Auffassung der Schätzungskommission ist daher ein qualitativ ausreichender Plan, der das Umlegungsgebiet vollständig und parzellenscharf (bzw. gegebenenfalls die Basis für eine sog. Randmutation bei bloss teilweisem Einbezug eines Grundstücks abgeben könnte) enthält, ein unabdingbarer Bestandteil für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens. 2.4. (...) Einzig der aufgelegte Perimeterplan ist mangelhaft, indem er den Perimeter nur unvollständig darstellt.