Für die Eigentümer der einbezogenen Flächen soll und muss von allem Anfang Klarheit über die Abgrenzung der Eingriffsmöglichkeiten bestehen. Die Bedeutung der Bestimmtheit des Perimeters und dessen Darstellung zeigt sich nicht nur in der ausdrücklichen Erwähnung des Perimeterplans unter den vorbereitenden Unterlagen (§ 1 Abs. 1 lit. a 2004 Umlegungsrecht 347