Ein Perimeterplan, der den vorgesehenen Landumlegungsperimeter nur unvollständig aufzeigt, vermag den Anforderungen von § 1 Abs. 1 LEV nicht zu genügen. Dies muss selbst dann gelten, wenn - wie hier - aufgrund des Verzeichnisses der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Grundstücksflächen der auf dem Plan nicht dargestellte Teil des Perimeters mittelbar bestimmbar wäre. Am formellen Erfordernis muss beim enteignungsähnlichen Eingriff einer Landumlegung strikte festgehalten werden. Für die Eigentümer der einbezogenen Flächen soll und muss von allem Anfang Klarheit über die Abgrenzung der Eingriffsmöglichkeiten bestehen.