Anlässlich der Verhandlung der Schätzungskommission hat sich indessen gezeigt, dass der aufgelegene Plan den Perimeter nicht vollständig abbildet. Im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführenden ist die Perimeterabgrenzung (...) mittels einer nicht durchgezogenen ("gestrichelten") Linie eingetragen. Die Vertreter der Gemeinde räumten anlässlich der Verhandlung diesbezüglich ein, dass ein Teil des Perimeters auf dem aufgelegenen Plan nicht mehr hätte dargestellt werden können (...). Ein Perimeterplan, der den vorgesehenen Landumlegungsperimeter nur unvollständig aufzeigt, vermag den Anforderungen von § 1 Abs. 1 LEV nicht zu genügen.