a LEV insofern Rechnung getragen wird. Der Einleitungsbeschluss beinhaltet ferner einen Bericht über die vorgesehene Landumlegung, ihre Ziele und ihr Verhältnis zur Nutzungsplanung (...) und einen Voranschlag mit Angaben über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer. Weitere Informationen und Unterlagen müssen nicht schon im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorliegen. 2.2.2. Die Anforderungen gemäss § 1 Abs. 1 LEV wären mithin grundsätzlich erfüllt. Anlässlich der Verhandlung der Schätzungskommission hat sich indessen gezeigt, dass der aufgelegene Plan den Perimeter nicht vollständig abbildet.