2.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden das Fehlen aussagekräftiger Planunterlagen. Es seien keine den Anforderungen an eine öffentliche Auflage genügenden Pläne vorhanden. Dort habe nur eine Planskizze mit Handnotizen gezeigt werden können. So fehle unter anderem auch eine Flächentabelle. 2.2.1. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung vom 23. Februar 1994 (LEV;