104 Benützungsgebühr - Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.). - Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungskosten zu tragen hat.