2001 Umlegungsrecht 449 II. Umlegungsrecht 103 Neuzuteilung; Beschwerdeerweiterung. - Die Einsprache nach § 78 Abs. 1 BauG stellt kein eigentliches Rechtsmittel dar. Im Zusammenhang mit dem Einreichen ei- ner Beschwerde vor der Schätzungskommission kann deshalb nicht von einer Beschwerdeerweiterung gesprochen werden. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 26. Juni 2001 in Sachen S. gegen Baulandumlegung D. Aus den Erwägungen 4.1.1. (...) Anderseits wurde jene [Frage] nach der Zulässigkeit einer Beschwerdeerweiterung angesprochen (...). Die Parteien wurden dabei darauf hingewiesen, dass bei der Einreichung einer Beschwerde vor der Schätzungskommission noch gar nicht von einer Erweiterung des Beschwerdegegenstands gesprochen werden kann, da das Einspracheverfahren nach § 78 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 kein eigentliches Rechtsmittel darstellt, sondern lediglich das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren zum Abschluss bringt (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 11 zu § 45), so dass die potentiellen Streitgegenstände, die vor die Schätzungskommission gebracht werden können, die gesamte in der entsprechenden Stufe des Umlegungsverfahrens zu regelnde Materie umfassen können. (...) 2001 Erschliessungsabgaben 451 III. Erschliessungsabgaben 104 Benützungsgebühr - Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.). - Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kosten- deckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungs- kosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungs- und Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 16. Januar 2001 in Sachen M. AG gegen Einwohnergemeinde D. Aus den Erwägungen 3.1. Für das Verfahren der Schätzungskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anderslautende Regelung besteht (§ 149 Abs. 1 BauG). Einer- seits hat die Schätzungskommission damit den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen zu prü- fen und die notwendigen Ermittlungen anzustellen (§ 20 VRPG). Anderseits sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten oder darin selbständig Begehren stellen (§ 21 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des Beweisverfahrens bedeutet der Verweis auf das VRPG, dass - mit Ausschluss der formellen Parteibefragung - die